Biografie

  • Deutscher Jurist und Publizist, *29. März 1965 in Heidelberg
  • Lehrstuhlinhaber für Strafrecht, Strafprozessrecht, Rechtsvergleichung, internationales Strafrecht und Völkerrecht an der Georg-August-Universität Göttingen (seit Mai 2003); seit 2018 geschäftsführender Direktor des dortigen Instituts für Kriminalwissenschaften
  • Richter an den Kosovo-Sondertribunalen / Kosovo Specialist Chambers in Den Haag (seit Februar 2017); zudem List Counsel am Internationalen Strafgerichtshof (IStGH)
  • Studium der Rechtswissenschaft und Politikwissenschaft in Freiburg, Oxford und München (1984–1990); Promotion 1992 (München), Habilitation 2001 (München)
  • Zuvor Referent am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht in Freiburg (1991–2003)
  • Direktor des von ihm gegründeten Forschungszentrums CEDPAL (lateinamerikanisches Straf- und Strafprozessrecht) in Göttingen; einer der meistübersetzten deutschen Strafrechtler, stark in Lateinamerika rezipiert

Bücher & Publikationen

TitelJahrBeschreibung
Der Allgemeine Teil des Völkerstrafrechts2002Habilitationsschrift — systematisiert die allgemeinen Prinzipien des Völkerstrafrechts aus Rechtsprechung und Kodifikationen; Grundlagenwerk der Disziplin
Treatise on International Criminal Law (3 Bände)2013 ff.Englischsprachiges Standardwerk zum Völkerstrafrecht (Foundations, Crimes, International Criminal Procedure)
Nationalsozialistisches Strafrecht: Kontinuität und Radikalisierung2019Analyse des NS-Strafrechts zwischen Kontinuität zur Weimarer Zeit und ideologischer Radikalisierung
Doppelmoral — Der Westen und die Ukraine2022Wirft westlichen Staaten vor, die Regeln, die sie Russland vorhalten, selbst gebrochen zu haben (Irak 2003, Kosovo 1999) — das Argument der selektiven Anwendung
Völkerstrafrecht (Lehrbuch)laufendDeutschsprachiges Standardlehrbuch; dazu zahlreiche Kommentare zum IStGH-Statut und zum Völkerstrafgesetzbuch

Empfehlenswerte Videos & Vorträge

Kernthesen

  • Das Völkerrecht ist nicht das Problem — die Durchsetzung ist es. Die von den Staaten selbst vereinbarten Regeln sind sinnvoll; sie versagen dort, wo Regierungen sie selektiv ignorieren, je nachdem, ob sie im Moment passen.
  • Doppelmoral des Westens. Wer Russland an der UN-Charta misst, muss sich an Irak 2003 und Kosovo 1999 messen lassen. Die Glaubwürdigkeit des Völkerrechts steht und fällt mit der Bereitschaft der Mächtigen, sich selbst zu binden.
  • Der Angriffskrieg als schwerstes Verbrechen. Das Gewaltverbot der UN-Charta (ius ad bellum) kennt nur enge Ausnahmen; Präventivschläge ohne unmittelbare Bedrohung sind nicht gedeckt — der Iran-/Israel-Fall 2025 als manifester Bruch.
  • Recht statt Wunschkonzert. Völkerrecht ist positives, von Staaten gesetztes Recht — nicht das, was Juristen sich moralisch wünschen. Die nüchterne Analyse der Rechtslage ist von der politischen Bewertung zu trennen.
  • Verrechtlichung als Zivilisationsgewinn. Trotz aller Krise: Der internationale Strafgerichtshof und das Völkerstrafrecht sind Errungenschaften, die man verteidigen muss, gerade wenn sie unter Druck geraten.

Politische / ideologische Einordnung

Ambos gilt als scharfer, überparteilicher Kritiker westlicher Doppelstandards, ohne autoritäre Regime zu entlasten — er verurteilt Russlands Überfall auf die Ukraine ebenso wie die Rechtsbrüche der USA. Seine Kritik am Westen hat ihm gelegentlich Vereinnahmungsversuche von links wie von „anti-westlicher” Seite eingebracht, denen er mit dem Beharren auf juristischer Präzision begegnet: Die Regel gilt für alle oder für niemanden.

Verbindungen zu anderen Denkern

(wird von Montaigne befüllt)

Cortex-Notes