Quelle: re:publica 26 — Nach einem Jahr Arbeit ist unser Gutachten zur AfD so gut wie fertig!

Wer spricht?

Bijan Moini (geb. 1984) — Jurist, Leiter des Legal Teams der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF), promoviert bei Hans-Jürgen Papier (ehem. Bundesverfassungsrichter). Zuvor Wirtschaftsanwalt in Berlin, Autor des Romans Der Würfel (2019). Schwerpunkte: Überwachungsrecht, strategische Grundrechtsklagen gegen BND-Gesetz und automatisiertes Data Mining.

Valentina Chiofalo — Juristin, Doktorandin an der FU Berlin, Projektleiterin des AfD-Gutachtens bei der GFF. Schwerpunkte: Staatsorganisationsrecht, Reproduktive Rechte, Anti-Diskriminierungsrecht. Mitglied im Deutschen Juristinnenbund (DJB).

GFF — Gesellschaft für Freiheitsrechte: 2015 gegründete Bürgerrechtsorganisation nach ACLU-Vorbild. Spendenfinanziert (keine Staatsgelder), bekannte Fälle: BND-Auslandsüberwachung (2020 vom BVerfG für verfassungswidrig erklärt), automatisiertes Data Mining durch Polizei, Klimacamps-Versammlungsrecht. Das AfD-Gutachten wurde durch 18.000 Einzelspenden finanziert.

DenkerVita Bijan Moini

DenkerVita Valentina Chiofalo

Das Ergebnis liegt vor (25.06.2026)

Diese Note dokumentiert das Gutachten als ergebnisoffenes Projekt (re:publica, Mai). Einen Monat später, am 25. Juni 2026, stellte die GFF das fertige Gutachten in der Bundespressekonferenz vor — mit klarem Befund: Die AfD ist verfassungswidrig.GFF-Gutachten — Die AfD ist verfassungswidrig


Das Manko der Verbotsdebatte

▶ 0:48 — Seit den Correctiv-Recherchen zum Potsdamer Treffen Ende 2023 schwelt die Debatte über ein AfD-Verbot in der deutschen Öffentlichkeit. Und doch leidet sie an einem fundamentalen Manko:

„Die ganze Debatte um ein AfD-Verbot leidet daran, dass niemand so richtig beantworten kann, ob denn ein Verbotsantrag Erfolg haben würde oder nicht.”

Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) hatte 2024 ein 1.108-seitiges Gutachten vorgelegt, das die AfD als gesichert rechtsextremistisch einstufte. Dieses Gutachten hat aber nach Moinis Analyse erhebliche strukturelle Schwächen: Es behandelt nur den Bundesverband, ignoriert die teils radikaleren Landesverbände. Es berücksichtigt Parlamentsvorgänge überhaupt nicht — keine Reden, keine Anträge, keine Gesetzentwürfe. Und es beantwortet eine andere Frage: nicht ob die AfD verfassungswidrig ist, sondern ob sie gesichert rechtsextremistisch ist. Für diese Frage gelten andere, niedrigere Beweismaßstäbe.

Das Verwaltungsgericht Köln hat dem BfV zwischenzeitlich untersagt, die AfD so zu bezeichnen — vorläufig bis zum Abschluss des Hauptverfahrens. Dieser Beschluss leidet nach Moini an denselben Mängeln. Ein prägnantes Beispiel: Das Gericht stellt fest, dass die AfD muslimfeindlich ist, meint aber, diese Muslimfeindlichkeit präge die Partei nicht. Moinis Einschätzung dazu ist deutlich:

„Das ist schlicht nicht nachvollziehbar, weil fast nichts anderes die Partei so sehr prägt wie ihre Islamfeindlichkeit.”

Diese Gemengelage — ein strukturell lückenhaftes Behördengutachten, ein gerichtlicher Beschluss der darauf aufbaut, und eine Verbotsdebatte ohne solide Rechtsgrundlage — ist der Ausgangspunkt des GFF-Projekts.

Weitergedacht

Wenn das BfV-Gutachten strukturell unvollständig war — was sagt das über die Entscheidungsgrundlagen aus, auf denen der Staat bisher über ein Verbotsverfahren diskutiert hat?


Methodik: 2 Millionen Datenpunkte, 33.000 händisch geprüft

▶ 7:38 — Vor anderthalb Jahren startete die GFF mit einem 12-köpfigen interdisziplinären Team. Nicht nur Rechtswissenschaftler:innen, sondern auch Sozial- und Politikwissenschaftler:innen, ein Datenanalyst und ein Journalist für Tiefenrecherche. Valentina Chiofalo beschreibt die Methodik.

Zunächst wurden offizielle Parteidokumente gesichtet: das Grundsatzprogramm von 2016, alle Bundes- und Landeswahlprogramme der letzten Jahre — nicht um die öffentliche Debatte zu spiegeln, sondern um eigene Forschungsschwerpunkte zu identifizieren. Dann begann die eigentliche Datenarbeit: Ca. 2 Millionen Datenpunkte flossen in ein automatisiertes Analysesystem. Darunter: Pressemitteilungen von Bundes- und Landespartei, Social-Media-Kanäle aller Funktionäre (Instagram, TikTok, Facebook), YouTube-Reden mit KI-generierten Transkripten, Interviews in klassischen wie alternativen Medien.

Die automatisierte Vorsortierung reduzierte das Material auf 33.000 Datenpunkte, die dann händisch geprüft wurden — jeder Eintrag in 10 bis 30 Sekunden auf Relevanz gesichtet, dann im Kontext verifiziert, gesichert, verschlagwortet, kodiert, verschriftlicht:

„Am Ende mussten wir dann noch mal 33.000 Daten händisch prüfen und uns fragen, sind die potenziell für uns relevant oder nicht?”

Emotional war die Arbeit zermürbend — täglich mit menschenfeindlichen, rassistischen, demokratiefeindlichen Äußerungen konfrontiert zu sein, sie zu verdauen und juristisch zu verarbeiten: „It was a lot.”

Was diese Methodik von früheren Ansätzen unterscheidet: Erstmals werden Parlamentsvorgänge auf Bundes- und Landesebene sowie alle Landesverbände systematisch einbezogen. Eine echte Gesamtschau der Partei — wie sie bisher nicht existierte.


Der juristische Maßstab: Art. 21 II GG

▶ 10:42 — Das Parteiverbot ist, wie Moini betont, „das schärfste Schwert des Staates” — ein extrem einschneidendes Instrument, das den demokratischen Wettbewerb massiv verfälscht. Genau deshalb sind die Hürden bewusst hoch. Der entscheidende Text (Art. 21 II GG) lautet:

„Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen, sind verfassungswidrig.”

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem NPD-Urteil von 2017 präzisiert, was die freiheitliche demokratische Grundordnung bedeutet. Es geht nicht um jede verfassungswidrige Forderung — die Verfassung kann durch legitime Verfahren geändert werden. Es geht um drei Wesensmerkmale:

  1. Menschenwürde — verletzt, wenn ein politisches Konzept Menschen in Bürger:innen erster und zweiter Klasse aufteilt
  2. Demokratieprinzip — verletzt, wenn das Wahlrecht so manipuliert wird, dass Opposition effektiv nicht mehr an die Macht kommen kann
  3. Rechtsstaat — verletzt, wenn Rechtsschutz für wesentliche Bereiche staatlichen Handelns schlicht abgeschafft wird (z.B. wenn polizeiliche Maßnahmen nicht mehr gerichtlich überprüfbar wären)

Die NPD scheiterte 2017 nicht daran, dass ihre Ziele verfassungskonform gewesen wären — sie war schlicht zu klein, um ihre verfassungsfeindlichen Ziele umzusetzen. Bei der AfD, die in Parlamenten sitzt und an Regierungsbildungen beteiligt ist, greift dieser Einwand nicht mehr.

Wichtig ist außerdem die Unterscheidung zwischen Zielen (was die Partei in Zukunft vorhat) und Verhalten (was ihre Anhänger:innen jetzt schon tun). Das Modell für die Verhaltensvariante waren historisch SA-Truppen, die durch Straßen marodierten — heute wäre das z.B. ein einschüchterndes Verhalten, das die politische Willensbildung stört.


Prüfschwerpunkt I: Volksbegriff, Ausbürgerung, Islamfeindlichkeit

▶ 17:35 — Der größte Teil des Gutachtens widmet sich der Menschenwürde-Prüfung. Ein Kernpunkt: der ethnisch-kulturelle Volksbegriff der AfD, der im Zentrum der Potsdamer Remigrationstagung stand. Chiofalo erläutert eine entscheidende juristische Grundspannung:

„So ekelhaft der Volksbegriff als solcher sein mag, ist er grundsätzlich erstmal von der Meinungsfreiheit gedeckt.”

Eine menschenwürdeverachtende Ideologie allein begründet keinen Verbotsgrund. Es müssen konkrete Maßnahmen folgen, die an diese Ideologie anknüpfen. Genau hier wird die Ausbürgerungsforderung zentral: Die AfD fordert, Deutsche mit doppelter Staatsbürgerschaft auszubürgern — bei Straffälligkeit oder in bestimmten Kontexten. Juristisch fragt die GFF: Entstehen dadurch faktisch zwei Klassen von Staatsbürgerschaft? Und wie wäre das mit der Menschenwürde vereinbar? Diese Fragen sind ungeklärt — das Gutachten erarbeitet sie zum ersten Mal systematisch.

Zweiter Block: Diskriminierung von Muslimen. Das islamische Kopftuchverbot in öffentlichen Einrichtungen, Minarettbauverbot, Muezzinrufverbot. Verwaltungsgerichte haben hier Menschenwürdeverstöße festgestellt — aber ohne ausreichende juristische Begründung:

„Wie kann ich diesen Menschenwürdeverstoß juristisch wirklich begründen, dass auch Kritiker, wenn sie das lesen, sagen: Okay, das macht Sinn — und dafür brauchen wir eben bisschen Zeit.”

Dritter Block: Schutzsuchende. Die GFF prüft AfD-Forderungen nach Abschiebung auf Brotbettseife-Niveau (das absolute Minimum zum Überleben) sowie den Ausschluss von Ausländer:innen ohne 10 Jahre Einzahlungsgeschichte aus der Grundsicherung — im Spannungsverhältnis zur BVerfG-Rechtsprechung, die allen in Deutschland lebenden Menschen ein menschenwürdiges Existenzminimum garantiert. Hinzu kommt ein besonders konkretes Beispiel: ein AfD-Landesverband fordert ein Betretungsverbot öffentlicher Veranstaltungen für alle Schutzsuchenden — mit der Begründung, Syrer:innen könnten Messer bei sich tragen.


Prüfschwerpunkt II: Demokratie und politische Unterdrückung

▶ 21:22 — Neben der Menschenwürde prüft das Gutachten den Demokratie-Grundsatz. Zentrale Frage: Wird durch AfD-Verhalten die politische Willensbildung gestört? Konkret untersucht werden Forderungen nach Strafverfolgung politischer Gegner:innen und die Frage, ob das Verhalten von AfD-Anhängerinnen einen einschüchternden Effekt erzeugt, der Andersdenkende von der politischen Teilhabe abhält.

Außerdem in den Blick genommen: das Deadnaming und Misgendern von trans- und intergeschlechtlichen Personen als weiterer Eingriff in die Menschenwürde — ein Bereich, der in der öffentlichen AfD-Debatte kaum vorkommt, aber in der juristischen Prüfung relevant ist.

Weitergedacht

Wenn einschüchterndes Verhalten von Anhängerinnen als Grundtendenz der Partei zugerechnet werden kann — wo ist die Grenze zwischen politischer Mobilisierung und demokratiefeindlicher Einschüchterung?


Die Kunst der Zurechnung: Grundtendenz statt Einzelfall

▶ 15:15 — Ein juristisches Kernproblem ist die Zurechnung: Welche Äußerungen können der Partei als Ganzes angelastet werden? Parteiprogramme sind klar: mehrheitlich beschlossen, eindeutig zurechenbar. Bei Einzeläußerungen wird es komplizierter — ein Kreisverbandsmitglied, das auf einer Versammlung rassistische Forderungen aufstellt, spricht nicht automatisch für die Partei; es sei denn, die Partei duldet das Verhalten.

Entscheidend ist das Konzept der Grundtendenz: Es reicht nicht, einzelne krasse Äußerungen zu sammeln. Man muss zeigen, dass sie die Partei als Ganzes widerspiegeln — kein Fringe, sondern strukturelles Muster. Chiofalo nennt ein Gegenbeispiel:

„Matthias Moosdorf, MdB aus Sachsen, fordert, dass Richterinnen festgenommen werden sollen wegen Rechtsbeugung. Das ist natürlich ein krasser Angriff auf die Justiz — aber es war am Ende nur eine Einzeläußerung und es gab keine Wiederholung im Kontext von Äußerungen anderer AfDler. Deswegen kann man hier klar sagen, dass keine Grundtendenz vorliegt.”

Dieses methodische Vorgehen schützt das Gutachten vor dem Vorwurf des Rosinenpickens. Die AfD verfolge zwar eine Strategie der Verharmlosung, aber das bedeute nicht, dass bei jeder ambivalenten Äußerung automatisch das Schlechteste angenommen werden dürfe.


Ergebnisoffenheit als moralische Forderung

▶ 25:56 — Der bemerkenswerteste Zug des GFF-Ansatzes ist seine konsequente Ergebnisoffenheit. Moini formuliert das als ethische Grundbedingung:

„Uns ist die Ergebnisoffenheit dieses Gutachtens enorm wichtig, weil wir nicht glauben, dass es irgendjemanden nützt, wenn wir die Sache so hinschreiben, wie vielleicht die meisten hier es sich vorstellen oder vielleicht auch wünschen. Ein Wert hätte dieses Gutachten wirklich nur, wenn am Ende auch Menschen, die von einem AfD-Verbot nichts halten, sagen: Okay, das hat uns überzeugt.”

Das klingt nach selbstverständlicher Wissenschaftspraxis — ist es aber in einer politisch aufgeladenen Debatte nicht. Echte Ergebnisoffenheit bedeutet: Das Gutachten könnte auch zum Ergebnis kommen, dass die AfD nicht verboten werden kann.

Zwei Beispiele, wo juristische Strenge das politische Gefühl enttäuscht: Die vielfach wiederholte AfD-Forderung nach millionenfacher Remigration wirkt politisch wie eine Drohung gegen Deutsche mit Migrationshintergrund. Juristisch aber: Man kann diese Millionen rechnen, ohne Deutsche einzubeziehen — Millionen Ausländer:innen ohne dauerhaften Aufenthaltsstatus existieren in Deutschland. „So sehr man darin eine Dog Whistle sehen kann, ist das eben kein guter juristischer Nachweis.”

Ähnlich beim Vergleich mit Trumps Massenabschiebungen, die AfD-Funktionäre pauschal feiern. Politisch liegt der Schluss nahe: Die AfD würde das genauso machen — keine Durchsuchungsbefehle, Rechtsschutz verweigert, Minderjährige eingesperrt. Juristisch nachweisbar ist das bisher nicht.

Diese Differenz zwischen politischer Empörung und juristischer Nachweisbarkeit ist unbequem. Aber genau in ihr liegt die Integrität des Gutachtens — und seine potentielle Durchschlagskraft: Wer auch Skeptiker:innen überzeugen will, darf nur das schreiben, was wirklich hält.

Ende Juni 2026 soll das Ergebnis veröffentlicht werden.


Faktencheck

Bestätigt — VG Köln stoppt "gesichert rechtsextremistisch"

Das Verwaltungsgericht Köln erließ am 26. Februar 2026 eine einstweilige Verfügung: Das BfV darf die AfD bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht als “gesichert rechtsextremistische Bestrebung” einstufen. Quelle: VG Köln — Pressemitteilung 26.02.2026

Bestätigt — NPD-Urteil 2017, Potenzialitätskriterium

Das BVerfG urteilte am 17. Januar 2017 (Az. 2 BvB 1/13): Die NPD verfolgt verfassungsfeindliche Ziele, scheitert aber am Potenzialitätskriterium — es fehlten konkrete Anhaltspunkte für eine erfolgversprechende Durchsetzung ihrer Ziele. Quelle: BVerfG — Pressemitteilung Nr. 4/2017

Bestätigt — Correctiv-Veröffentlichung Januar 2024, Treffen November 2023

Das Potsdamer Treffen fand am 25. November 2023 statt. Correctiv veröffentlichte die Recherche am 10. Januar 2024. Moinis Formulierung (“seit den Correctiv-Recherchen”) meint korrekt den Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntheit. Quelle: Correctiv, 10.01.2024

Bestätigt — BND-Auslandsüberwachung 2020 verfassungswidrig

Das BVerfG urteilte am 19. Mai 2020 (Az. 1 BvR 2835/17): Die strategische Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des BND verstößt gegen Art. 10 GG und Pressefreiheit. Quelle: BVerfG — Urteil vom 19. Mai 2020

Bestätigt — GFF-Spendenkampagne mit 18.000 Einzelspenden

Die GFF startete die Kampagne mit Unterstützung von Volksverpetzer, IREF und anderen Organisationen. Quelle: GFF AfD-Gutachten Projektseite


Weiterführende Quellen

Aus der Video-Beschreibung:

GFF AfD-Gutachten:


Verbindungen

Ronen Steinke — Meinungsfreiheit Voelkermord und Verfassungsschutz

Steinke analysiert in Jung & Naiv 823 explizit das AfD-Verbotsverfahren und das V-Leute-Problem beim NPD-Desaster — dieselbe Frage, die das GFF-Gutachten methodisch lösen muss: Wie rechnet man Äußerungen einer Partei zu, ohne auf V-Mann-Informationen angewiesen zu sein? Während Moini/Chiofalo mit 2 Mio. Datenpunkten eine öffentlich nachweisbare Beweisbasis aufbauen, beschreibt Steinke die institutionelle Vorgeschichte dieses Methodenproblems. Beide kreisen um dieselbe Paradoxie: Je mehr der Staat weiß, desto weniger kann er vor Gericht verwenden.

NoAfD

Das NoAfD-Panorama stellt unter “Offene Fragen” direkt die Frage: “Wird das AfD-Verbotsverfahren eingeleitet — und wenn ja, stärkt oder schwächt es die Partei?” — genau das, womit das GFF-Gutachten antizipatorisch umgeht. Das Panorama liefert den politisch-analytischen Gesamtrahmen (Volksbegriff, Ausbürgerungsfantasien, Verfassungsschutz-Einstufung), den das Gutachten nach Art. 21 II GG juristisch operationalisiert.

Matthias Quent und Maja Goepel — Extremismus NEU DENKEN

Quent zitiert Karl Löwensteins Definition von Faschismus als “Technik der politischen Emotionalisierung” und leitet daraus die Notwendigkeit institutioneller Instrumente — wie Parteiverbote — ab. Das GFF-Gutachten ist genau dieser Hebel in der Praxis. Quents These erklärt zudem, warum die Unterscheidung zwischen “Grundtendenz” und “Einzeläußerung” — das juristische Herzstück des Gutachtens — so schwierig ist: Eine Methode äußert sich selten in klaren Programmsätzen, sondern in akkumulierten Gesten.

MONITOR — AfD-Erfolg trotz Skandalen

MONITOR liefert das empirische Gegenstück zur juristischen Sorgfalt des Gutachtens: Während Moini/Chiofalo 33.000 Äußerungen händisch prüfen, um den Unterschied zwischen “politischer Empörung” und “juristischer Nachweisbarkeit” zu ziehen, dokumentiert MONITOR, dass dieser Unterschied in der Öffentlichkeit kaum noch wahrgenommen wird — Skandale prallen ab, Radikalisierung normalisiert sich. Das Gutachten versucht, das Diffuse rechtlich greifbar zu machen.

Autoritaerer Internationalismus

Das Panorama kartiert die globalen Netzwerke (CPAC, Heritage, Atlas), in die die AfD eingebettet ist. Das GFF-Gutachten prüft nach Art. 21 II GG die “Grundtendenz” der Partei — eine Kategorie, die genau diese Einbettung in internationale antidemokratische Strukturen berücksichtigen muss. Die Zurechnungsfrage (was kann der Partei angerechnet werden?) stellt sich auf internationaler Ebene noch komplexer.

Thomas Fricke — Wie die Wirtschaftskrise den Rechten nützt (Surplus)

Fricke zeigt, dass AfD-Wähler “nicht für ein rationales Programm wählen, sondern die Irrationalität präferieren”. Das hat eine direkte Konsequenz für das Gutachten: Ein Verbotsverfahren, das auf juristischer Rationalität und Beweisdichte beruht, trifft auf eine Bewegung, deren Kraft aus der Ablehnung dieser Rationalität schöpft. Frickes Kontrollverlust-These erklärt, warum Moini/Chiofalo auf “Ergebnisoffenheit” pochen — das Gutachten muss über jeden Zweifel an Parteilichkeit erhaben sein.

Brockschmidt & Nocun — Codes der extremen US-Rechten

Das Gutachten ringt juristisch mit dem, was diese Note analytisch aufdeckt: Remigration ist als Dog Whistle so konstruiert, dass er juridisch unangreifbar bleibt — pseudowissenschaftlicher Klang statt expliziter Gewaltandrohung. Brockschmidt nennt den Mechanismus, Moini/Chiofalo treffen genau an dieser Grenze seine rechtliche Konsequenz.

Kurz und Goerlitz — Palantir und die deutsche Polizei

Die GFF ist in beiden Notes die handelnde Rechtsschutzorganisation: Görlitz koordiniert die Palantir-Verfassungsbeschwerden, Moini/Chiofalo das AfD-Verbotsgutachten — die GFF bespielt algorithmische Polizeiüberwachung und demokratischen Schutz vor Rechtsextremismus aus derselben strategischen Prozessführungslogik.

Gilda con Arne 28 — Angriff auf kritische Zivilgesellschaft

Semsrott und Sahebi dokumentieren den systematischen Angriff auf zivilgesellschaftliche Strukturen — genau die, aus denen die GFF hervorgeht. Das GFF-Gutachten ist selbst ein Akt zivilgesellschaftlicher Demokratieverteidigung: Eine NGO übernimmt die juristische Vorarbeit, die eigentlich dem Bundestag oblegen hätte, aber politisch blockiert wurde. Die Note illustriert, wie demokratische Aufgaben an die Zivilgesellschaft verschoben werden — und welche Risiken damit verbunden sind.

Bundestalk — Meinungsfreiheit in Deutschland 2026

Rath analysiert im Podcast das Paradox, das Moinis „schärfstes Schwert”-Argument impliziert: Die AfD instrumentalisiert Verbotsversuche und Meinungseinschränkungen als Opfernarrativ — und gewinnt dadurch Glaubwürdigkeit für ihre Freiheitsrhetorik. Beide Notes kreisen um dieselbe Struktur: staatliche Abwehrinstrumente, die ihr Ziel verstärken statt schwächen.

Spur: AfD an der Macht — die Probe auf das Gutachten

Die methodische Strenge dieser Note — Grundtendenz statt Einzelfall, Maßnahme statt Rhetorik — lebt in der Spur weiter: Dort wird die AfD-Praxis fortlaufend an genau dem Maßstab gemessen, den das Gutachten vorregistriert hat.


Weiterdenken

Was Sokrates vielleicht gefragt hätte

  • Wenn ein Parteiverbot das schärfste Schwert des Staates ist — wäre es dann nicht genau das Instrument, das eine verfassungswidrige Partei am meisten fürchten sollte, und warum scheint die AfD es eher als Wahlkampfmunition zu begrüßen?
  • Moini und Chiofalo betonen, dass aus dem Remigrations-Begriff juristisch keine Bedrohung für Deutsche mit Migrationshintergrund abgeleitet werden kann — ist diese juristische Zurückhaltung Redlichkeit oder eine strukturelle Blindheit des Rechts gegenüber politischer Dog-Whistle-Kommunikation?
  • Die GFF ist zivilgesellschaftlich durch 18.000 Kleinspender finanziert — was sagt es über den Staat aus, dass diese Grundlagenarbeit nicht von staatlichen Institutionen geleistet wird?
  • Wenn das Ergebnis sein sollte, dass die AfD nicht verboten werden kann — welche anderen demokratischen Abwehrinstrumente blieben dann, und wer hätte die Pflicht, sie zu nutzen?
  • Die Meinungsfreiheit schützt auch einen ethnischen Volksbegriff — gibt es Konzepte, die so fundamental mit der Verfassung unvereinbar sind, dass man sie trotzdem nicht verbieten kann, und was macht das mit dem Rechtsstaat?